Die betroffene Person – hier der Gesuchsgegner – nimmt dazu gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO Stellung, bevor die Sache an die Beschwerdeinstanz weitergeleitet wird. Diese Stellungnahme dient der Sachverhaltsabklärung und ist daher zwingend (Urteil des Bundesgerichts 7B_51/2023 vom 24. Juli 2023 E. 2.2; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 7B_212/2023, 7B_227/2023, 7B_547/2023 vom 27. Juni 2025 E. 3.3.2 und 3.6.2, zur Publ. bestimmt). Die amtlichen Akten wurden mit Verfügung vom 11. April 2025 von Amtes wegen beigezogen, zumal auch der Gesuchsteller selbst darauf verweist.