StPO kennen keine vergleichbare Bestimmung. Ein zweiter Schriftenwechsel ist denn nicht zwingend vorgesehen; ein solcher ist nur gegebenenfalls anzuordnen (BGE 138 IV 222 E. 2.1). Im vorliegenden Fall war der für die Beurteilung relevante Sachverhalt mit dem Gesuch, der Stellungnahme und den amtlichen Akten hinreichend dargelegt, sodass kein Anlass für einen weiteren Schriftenwechsel bestand. Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ist das Ausstandsgesuch bei der Verfahrensleitung einzureichen. Die betroffene Person – hier der Gesuchsgegner – nimmt dazu gemäss Art.