Andernfalls er darum bitte, eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen. 2.3.2 Die Ausführungen des Gesuchstellers, wonach aufgrund des Verzichts auf einen zweiten Schriftenwechsel weder die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 9. April 2025 noch die beigezogenen Akten für den Entscheid relevant sein sollen, andernfalls um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme gebeten werde, sind nicht nachvollziehbar. Vorab handelt es sich beim vorliegenden Verfahren nicht um ein Rechtsmittelverfahren, weshalb Art. 390 Abs. 3 StPO nicht einschlägig ist. Art. 56 ff. StPO kennen keine vergleichbare Bestimmung.