2.3 2.3.1 In seinen Schlussbemerkungen führt der Gesuchsteller aus, dass er davon ausgehe, dass weder die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 9. April 2025 noch die beigezogenen Akten für den Entscheid der Beschwerdekammer relevant seien. Andernfalls er darum bitte, eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen.