2.2.2 Der Gesuchsteller begründet das Ausstandsgesuch damit, dass er ernsthafte Zweifel daran habe, dass der Gesuchsgegner noch in der Lage und bereit sei, unparteiisch, unvoreingenommen und ergebnisoffen zu ermitteln. Anlass dafür habe die Begründung des Haftverlängerungsantrages vom 2. April 2025 gegeben. Vor diesem Hintergrund erfolgte das Ausstandsgesuch vom 7. April 2025 frist- und formgerecht. Auf das Ausstandsgesuch ist somit einzutreten.