2. 2.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR. 312.0]) Da das Gesuch einen Staatsanwalt betrifft, ist die Beschwerdekammer für den Entscheid zuständig (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO; BOOG, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Rz. 7 zu Art. 59 StPO).