2023 N. 8 zu Art. 434 StPO sowie N. 22 zu Art. 433 StPO). Der Beschwerdeführer hat – auch nach Abschluss des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 4. Juni 2025 – weder eine Kostennote eingereicht noch sich die Einreichung einer solchen vorbehalten. In Anwendung von Art. 434 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO ist ihm keine Entschädigung auszurichten. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung von 21. März 2025 sowie Ziff. 2 der Verfügung vom 15. Mai 2014 werden aufgehoben.