6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer, womit die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, durch den Kanton Bern zu tragen sind (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat als beschwerter Dritter seine Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 und Art. 433 Abs. 2 StPO). Der Antrag «unter Kosten- und Entschädigungsfolgen […]» ist allein nicht ausreichend (WEHREN- BERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 N. 8 zu Art.