5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers, welcher auf vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 15. Mai 2014 lautet, ist lediglich Ziff. 2 der Verfügung aufzuheben. Die Sistierung der Untersuchung (Ziff. 1 der Verfügung vom 15. Mai 2014) wurde vom Beschwerdeführer nicht thematisiert, diesbezüglich wäre der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht beschwert. Damit sind Ziff. 2 der Verfügung vom 15. Mai 2014 sowie die Verfügung vom 21. März 2025 aufzuheben.