6 zeugen. Wie bereits aufgezeigt (vgl. E. 2.4 oben), wurde dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 15. Mai 2014 zum damaligen Zeitpunkt nie eröffnet, womit die Verfügung ihm gegenüber auch nicht rechtskräftig geworden sein kann. Vielmehr wurde ebenso bereits erwogen (vgl. E. 3 oben), dass die Verfügung vom 15. Mai 2014 betreffend die darin vorgenommene Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte unrechtmässig erfolgte und die entsprechende Ziffer dieser Verfügung mit vorliegendem Beschluss aufgehoben wird.