Obwohl die Wiedererwägung keine explizite gesetzliche Grundlage in der StPO hat, kann die Strafbehörde prozessleitende Verfügungen, die noch nicht rechtskräftig sind, von Amtes wegen sowie auf Gesuch hin in Wiedererwägung ziehen. 4.3 Unabhängig von der grundsätzlichen Möglichkeit einer Wiedererwägung, vermag vorliegend die von der Staatsanwaltschaft angefügte Begründung nicht zu über-