Hier handelt es sich – wie die Staatsanwaltschaft selbst anmerkt – um einen Sachverhaltsirrtum, der keiner Berichtigung zugänglich ist. Mit der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2025 hat die Staatsanwaltschaft vielmehr ihre zuvor ergangene Verfügung vom 17. März 2025 in Wiedererwägung gezogen. Obwohl die Wiedererwägung keine explizite gesetzliche Grundlage in der StPO hat, kann die Strafbehörde prozessleitende Verfügungen, die noch nicht rechtskräftig sind, von Amtes wegen sowie auf Gesuch hin in Wiedererwägung ziehen.