Der Erläuterung und Berichtigung sind nur Fehler im Ausdruck und nicht solche in der Willensbildung zugänglich. Eine Entscheidung, die so gewollt war, wie sie ausgesprochen wurde, die aber auf einer irrtümlichen Sachverhaltsfeststellung oder einem offenbaren Rechtsirrtum beruht, kann weder berichtigt noch erläutert werden (STOHNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 83 StPO). Hier handelt es sich – wie die Staatsanwaltschaft selbst anmerkt – um einen Sachverhaltsirrtum, der keiner Berichtigung zugänglich ist.