Da über eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache nicht erneut verfügt werden könne, werde die Verfügung vom 17. März 2025 berichtigt bzw. widerrufen. 4.2 Zunächst ist in terminologischer Hinsicht festzuhalten, dass es sich ungeachtet der Bezeichnung der Staatsanwaltschaft bei der Verfügung vom 21. März 2025 nicht um eine «Berichtigung» im Sinne der StPO (Art. 83 StPO) handelt. Der Erläuterung und Berichtigung sind nur Fehler im Ausdruck und nicht solche in der Willensbildung zugänglich.