4. 4.1 Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 21. März 2025. Mit dieser hat die Staatsanwaltschaft ihre Verfügung vom 17. März 2025 dahingehend berichtigt, dass sie feststellte, dass die betreffenden beschlagnahmten Vermögenswerte mit Verfügung vom 15. Mai 2014 bereits rechtskräftig eingezogen worden seien. Zur Begründung führte sie aus, dass die Verfügung vom 17. März 2025 aufgrund eines Sachverhaltsirrtums ihrerseits erfolgt sei. Da über eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache nicht erneut verfügt werden könne, werde die Verfügung vom 17. März 2025 berichtigt bzw. widerrufen.