SR 311.0) einzuziehen seien. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 17. März 2025 ausführlich darlegt, dass der beschlagnahmte Liquidationsüberschuss, bestehend aus den Vermögenswerten auf dem Konto bei der K.________ Kantonalbank und dem Guthaben beim Konkursamt K.________, nicht aus deliktischen Handlungen stamme und es bezüglich dieser Gelder bereits an einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Anlasstat fehle.