Bei der Sistierung handelt es sich – anders als bei der Verfahrenseinstellung – nicht um einen Endentscheid, welcher gemäss Art. 320 Abs. 4 StPO einem freisprechenden Urteil gleichzusetzen ist und insofern als echte Erledigungsart gilt. Die Ausgangslage ist mithin eine ganz andere; während die Verfahrenseinstellung das Strafverfahren definitiv abschliesst und infolgedessen die Einziehung bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend zu erfolgen hat, regelt die Sistierung das Verfahren nur zeitlich befristet.