Die Beschwerdekammer hat sich in ihrem Beschluss vom 23. April 2018 (BK 18 79 E. 4 ff.) im Rahmen derselben Strafuntersuchung (jedoch eine andere Gesellschaft betreffend) bereits zu dieser Frage geäussert. Sie erwog dazu Folgendes: Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kommt die Kammer zum Schluss, dass es nicht Sinn und Zweck des Generalverweises von Art. 314 Abs. 5 StPO entsprechen kann, eine Einziehung in der Sistierungsverfügung anzuordnen. Bei der Sistierung handelt es sich – anders als bei der Verfahrenseinstellung – nicht um einen Endentscheid, welcher gemäss Art.