Gleichzeitig wurden die Beschlagnahme des Liquidationsüberschusses aufgehoben und die dem Überschuss entsprechenden Vermögenswerte eingezogen (Ziff. 2). Auch wenn vom Beschwerdeführer nicht moniert, ist zunächst in grundsätzlicher Weise zu prüfen, ob das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, namentlich über die Einziehung von beschlagnahmten Vermögenswerten im Rahmen einer Sistierung zu entscheiden, zulässig ist. 3.1 Die Beschwerdekammer hat sich in ihrem Beschluss vom 23. April 2018 (BK 18 79 E. 4 ff.) im Rahmen derselben Strafuntersuchung (jedoch eine andere Gesellschaft betreffend) bereits zu dieser Frage geäussert.