4 telbar in seinen Rechten betroffen. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft hatte der Beschwerdeführer als beschwerter Dritter Anspruch auf Eröffnung dieser Verfügung. Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, der den verfassungsmässigen Vertrauensschutz sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) konkretisiert, darf den Verfahrensbeteiligten aus einer mangelhaften Eröffnung keinerlei Rechtsnachteil erwachsen.