Mangels Stellung als beschwerte Drittperson habe er auch keinen verfahrensrechtlichen Anspruch auf Eröffnung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2014. Diese Verfügung sei längstens in Rechtskraft erwachsen und soweit der Beschwerdeführer deren Aufhebung verlange, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.4.4 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.3 oben), war der Beschwerdeführer infolge vorgängiger Auflösung der Gesellschaft durch die Verfügung vom 15. Mai 2014 unmit-