2.4.3 Die Staatsanwaltschaft entgegnet, dass durch Verfahrenshandlungen, die sich gegen das Vermögen einer Aktiengesellschaft richten, weder deren Aktionäre noch deren Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt würden. Bei der Auflösung und Löschung aus dem Handelsregister einer juristischen Person gebe es keine Rechtsnachfolge im Sinne von Art. 121 StPO, auch eine Rechtsnachfolge sui generis eines wirtschaftlich Berechtigten sei abzulehnen. Im Ergebnis sei der Beschwerdeführer als ehemaliger Aktionär der L.____