er hat mithin einen obligatorischen Anspruch auf Herausgabe desselben. Damit ist der Beschwerdeführer durch die verfügte Einziehung der dem Liquidationsüberschuss entsprechenden Vermögenswerte unmittelbar betroffen und zur Beschwerdeführung gegen die Verfügung vom 15. Mai 2014 legitimiert. Nichts anderes gilt mit Blick auf die Verfügung vom 21. März 2025, mit welcher die zuvor verfügte Herausgabe der entsprechenden Vermögenswerte an das Konkursamt K.________ zwecks Rückgabe des Liquidationsüberschusses an die Gesellschaftsorgane widerrufen und die Rechtskraft der Einziehung festgestellt wurde.