3 Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil am Ergebnis der Liquidation, soweit die Statuten nichts anderes über die Verwendung des Vermögens bestimmen (Art. 660 Abs. 2 und Art. 745 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht [OR; SR 220]). Am Liquidationsüberschuss war der Beschwerdeführer als Alleinaktionär der aufgelösten Gesellschaft nach dem Gesagten wirtschaftlich berechtigt; er hat mithin einen obligatorischen Anspruch auf Herausgabe desselben.