382 Abs. 1 StPO). Anderen Verfahrensbeteiligten, namentlich durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten, stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 1 Bst. f und Abs. 2 StPO). Dies setzt eine direkte, unmittelbare und persönliche Betroffenheit voraus. Faktische Betroffenheit allein genügt nicht zur Einräumung von Parteirechten (vgl. KÜFFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 31 zu Art. 105 StPO).