_ liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 gab die Verfahrensleitung Kenntnis von der Eingabe der Staatsanwaltschaft und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird. Innert angesetzter Frist reichte der Beschwerdeführer am 3. Juni 2025 Schlussbemerkungen ein, wovon den Parteien mit Verfügung vom 4. Juni 2025 Kenntnis gegeben wurde.