Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Es seien die Verfügungen der Staatsanwaltschaft in der Strafsache W 10 120 gegen unbekannte Täterschaft datierend vom 21. März 2025 sowie vom 15. Mai 2014 vollumfänglich aufzuheben, die Verfügung der Staatsanwaltschaft in derselben Strafsache vom 17. März 2025 zu bestätigen und die Beschlagnahme sowie Einziehung der Vermögenswerte in der Höhe von CHF 270'640.30 voll-