und gab die Vermögenswerte dem Konkursamt K.________ heraus. Am 21. März 2025 berichtigte die Staatsanwaltschaft ihre Verfügung vom 17. März 2025 dahingehend, dass sie feststellte, dass die betreffenden Vermögenswerte mit Verfügung vom 15. Mai 2014 bereits rechtskräftig eingezogen worden waren. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Rechtsbegehren: