Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 144 Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Rubli Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft (die Verantwortlichen der A.________, B.________ AG, C.________ AG, D.________ AG, E.________ GmbH, F.________ GmbH, und weitere) Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt G.________ H.________ v.d. Rechtsanwalt I.________ beschwerter Dritter/Beschwerdeführer J.________ andere Verfahrensbeteiligte Gegenstand Berichtigung einer Beschlagnahmeverfügung Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, Geldwäscherei Beschwerde gegen die Verfügungen der Kantonalen Staatsan- waltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 21. März 2025 und vom 15. Mai 2014 (W 10 120) Erwägungen: 1. 1.1 Gegen die Verantwortlichen der A.________, B.________ AG, D.________ AG, E.________ GmbH, F.________ GmbH und weitere wurde durch die Staatsanwalt- schaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), am 13. Oktober 2010 ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs eröffnet und am 25. Mai 2012 auf Geldwäscherei ausgedehnt (W 10 120). Im Rahmen dieser Strafuntersuchung verfügte die Staatsanwaltschaft am 25. November 2010 die so- fortige Kontosperre des bei der K.________ Kantonalbank auf die L.________ AG lautenden Kontos. Über die L.________ AG wurde am 22. Februar 2013 der Kon- kurs eröffnet, worauf diese am 8. April 2014 aus dem Handelsregister gelöscht wurde. Mit Verfügung vom 15. Mai 2014 verfügte die Staatsanwaltschaft die Aufhe- bung der Beschlagnahme des Liquidationsüberschusses der L.________ AG und die Einziehung der dem Überschuss entsprechenden Vermögenswerte, namentlich CHF 39'665.00 beim Konkursamt K.________ und CHF 229'526.50 auf dem ge- sperrten Konto bei der K.________ Kantonalbank (Ziff. 2 der Verfügung vom 15. Mai 2014). Diese Verfügung wurde der L.________ AG in Liq., handelnd durch das J.________, sowie der Kantonalbank K.________ eröffnet und der Staatsanwalt- schaft des Kantons K.________ mitgeteilt. 1.2 Mit Schreiben vom 7. März 2024 wendete sich H.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt I.________ und Rechtsanwalt M.________, als ehemaliger Aktionär der L.________ AG an die Staatsanwalt- schaft und beantragte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend seine Parteistellung im Zusammenhang mit der Beschlagnahme bzw. Einziehung der ge- nannten Vermögenswerte. Mit Verfügung vom 17. März 2025 hob die Staatsan- waltschaft die Beschlagnahme vom 25. November 2010 bzw. 15. Mai 2014 der Vermögenswerte in der Höhe von CHF 270'640.30 der L.________ AG in Liquida- tion auf und gab die Vermögenswerte dem Konkursamt K.________ heraus. Am 21. März 2025 berichtigte die Staatsanwaltschaft ihre Verfügung vom 17. März 2025 dahingehend, dass sie feststellte, dass die betreffenden Vermögenswerte mit Verfügung vom 15. Mai 2014 bereits rechtskräftig eingezogen worden waren. Da- gegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nach- folgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Es seien die Verfügungen der Staatsanwaltschaft in der Strafsache W 10 120 gegen unbekannte Täterschaft datierend vom 21. März 2025 sowie vom 15. Mai 2014 vollumfänglich aufzuheben, die Verfügung der Staatsanwaltschaft in derselben Strafsache vom 17. März 2025 zu bestätigen und die Beschlagnahme sowie Einziehung der Vermögenswerte in der Höhe von CHF 270'640.30 voll- umfänglich aufzuheben und diese Vermögenswerte dem Konkursamt J.________ (IBAN N.________) herauszugeben. 2. Eventualiter seien die Verfügungen der Staatsanwaltschaft in der Strafsache W 10 120 gegen un- bekannte Täterschaft datierend vom 21. März 2025 sowie vom 15. Mai 2014 vollumfänglich auf- zuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1 % MWST zulasten der Staatsanwaltschaft. 2 1.3 Mit Verfügung vom 16. April 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerde- verfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem J.________ Gele- genheit zur Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stel- lungnahme vom 5. Mai 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das J.________ liess sich innert angesetzter Frist nicht ver- nehmen. Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 gab die Verfahrensleitung Kenntnis von der Eingabe der Staatsanwaltschaft und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird. Innert angesetzter Frist reichte der Be- schwerdeführer am 3. Juni 2025 Schlussbemerkungen ein, wovon den Parteien mit Verfügung vom 4. Juni 2025 Kenntnis gegeben wurde. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Anderen Verfahrensbeteiligten, namentlich durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten, stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Ver- fahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 1 Bst. f und Abs. 2 StPO). Dies setzt eine direkte, unmittelbare und persönliche Betroffenheit voraus. Faktische Betroffenheit allein genügt nicht zur Einräumung von Parteirechten (vgl. KÜFFER, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 31 zu Art. 105 StPO). Zur Beschwerde gegen eine Beschlagnahmeverfügung legitimiert sind der beschuldigte Inhaber ei- nes beschlagnahmten Gegenstandes oder Dritte, soweit sie sich auf eigene Eigen- tumsrechte oder die Wirtschaftsfreiheit berufen können (z.B. Eigentümer, Mieter, Nutzniesser). Nicht legitimiert sind bloss mittelbar betroffene Dritte, z.B. weil die Beschlagnahme die Erfüllung eines Vertrages verunmöglicht (Urteil des Bundesge- richts 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 2.1; vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 70 ff. zu Art. 263 StPO). 2.3 Mit der Verfügung vom 15. Mai 2014 hat die Staatsanwaltschaft die Einziehung der zuvor beschlagnahmten Vermögenswerte angeordnet, mit der Verfügung vom 21. März 2025 hat sie ihre Verfügung vom 17. März 2025 betreffend Aufhebung der Beschlagnahme berichtigt bzw. widerrufen. Zum Zeitpunkt beider angefochtener Verfügungen – insbesondere auch bereits am 15. Mai 2014 – war die konkursite L.________ AG bereits aus dem Handelsregister gelöscht (vgl. Beschwerdebeilage 5, wonach die Löschung am 8. April 2014 erfolgte), weshalb allfällige vorhandene Vermögenswerte mangels Rechtspersönlichkeit nicht mehr der L.________ AG zu- zurechnen sind. Wie die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 17. März 2025 zu Recht festhält, haben Aktionäre einer liquidierten Gesellschaft einen gesetzlichen 3 Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil am Ergebnis der Liquidation, soweit die Statuten nichts anderes über die Verwendung des Vermögens bestimmen (Art. 660 Abs. 2 und Art. 745 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht [OR; SR 220]). Am Liquidationsüberschuss war der Beschwerdeführer als Alleinaktionär der aufgelösten Gesellschaft nach dem Gesagten wirtschaftlich berechtigt; er hat mithin einen obligatorischen Anspruch auf Herausgabe desselben. Damit ist der Be- schwerdeführer durch die verfügte Einziehung der dem Liquidationsüberschuss entsprechenden Vermögenswerte unmittelbar betroffen und zur Beschwerde- führung gegen die Verfügung vom 15. Mai 2014 legitimiert. Nichts anderes gilt mit Blick auf die Verfügung vom 21. März 2025, mit welcher die zuvor verfügte Her- ausgabe der entsprechenden Vermögenswerte an das Konkursamt K.________ zwecks Rückgabe des Liquidationsüberschusses an die Gesellschaftsorgane wi- derrufen und die Rechtskraft der Einziehung festgestellt wurde. 2.4 2.4.1 Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. März 2025 erfolgte offensichtlich fristgerecht. Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 3. April 2025 die zehntägige Beschwerdefrist auch hinsichtlich der Verfügung vom 15. Mai 2014 eingehalten hat. 2.4.2 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, ihm sei die Verfügung vom 15. Mai 2014 genauso wie jene vom 21. März 2025 durch die Staatsanwaltschaft erst am 24. März 2025 eingegangen. Als von der Beschlagnahme bzw. Einziehung unmittelbar Betroffenem, hätte ihm die Verfügung vom 15. Mai 2014 bereits zu die- sem Zeitpunkt eröffnet werden müssen. Da dies unterblieben sei und der Be- schwerdeführer auch anderweitig keine Kenntnis vor der verfügten Einziehung er- halten habe, habe die 10-tägige Beschwerdefrist erst mit der Zustellung und Eröff- nung der Verfügung vom 15. Mai 2014 mittels Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2025 zu laufen beginnen können. 2.4.3 Die Staatsanwaltschaft entgegnet, dass durch Verfahrenshandlungen, die sich ge- gen das Vermögen einer Aktiengesellschaft richten, weder deren Aktionäre noch deren Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt würden. Bei der Auflösung und Löschung aus dem Handelsregister einer juristischen Person gebe es keine Rechtsnachfolge im Sinne von Art. 121 StPO, auch eine Rechtsnachfolge sui gene- ris eines wirtschaftlich Berechtigten sei abzulehnen. Im Ergebnis sei der Be- schwerdeführer als ehemaliger Aktionär der L.________ AG durch die Beschlag- nahme und Einziehung von deren Liquidationsüberschuss weder unmittelbar in seinen Rechten tangiert noch habe er mittels Subrogation von Gesetzes wegen zi- vilrechtliche Ansprüche der zwischenzeitlich aufgelösten Gesellschaft erlangt. Mangels Stellung als beschwerte Drittperson habe er auch keinen verfahrensrecht- lichen Anspruch auf Eröffnung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2014. Diese Verfügung sei längstens in Rechtskraft erwachsen und soweit der Be- schwerdeführer deren Aufhebung verlange, sei auf die Beschwerde nicht einzutre- ten. 2.4.4 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.3 oben), war der Beschwerdeführer infolge vor- gängiger Auflösung der Gesellschaft durch die Verfügung vom 15. Mai 2014 unmit- 4 telbar in seinen Rechten betroffen. Entgegen der Auffassung der Staatsanwalt- schaft hatte der Beschwerdeführer als beschwerter Dritter Anspruch auf Eröffnung dieser Verfügung. Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, der den verfas- sungsmässigen Vertrauensschutz sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) konkretisiert, darf den Verfahrensbeteiligten aus einer mangelhaften Eröffnung keinerlei Rechtsnachteil erwachsen. Dass die Verfügung vom 15. Mai 2014 dem Beschwerdeführer erst zu- sammen mit der Verfügung vom 21. März 2025 am 24. März 2025 zur Kenntnis ge- langte, wird von der Staatsanwaltschaft nicht bestritten. Entsprechend ist für die Berechnung der Beschwerdefrist nach Art. 396 Abs. 1 StPO der Zeitpunkt der ef- fektiven Kenntnisnahme, namentlich der 24. März 2025, heranzuziehen. Damit er- folgte die Beschwerde vom 3. April 2025 auch hinsichtlich der Verfügung vom 15. Mai 2014 fristgerecht. 2.5 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem, die Verfügung vom 15. Mai 2014 sei vollumfänglich aufzuheben. Mit der angefochtenen Verfügung hat die Staats- anwaltschaft die Untersuchung bezüglich der die L.________ AG betreffenden Sachverhalte sistiert (Ziff. 1). Gleichzeitig wurden die Beschlagnahme des Liquida- tionsüberschusses aufgehoben und die dem Überschuss entsprechenden Vermö- genswerte eingezogen (Ziff. 2). Auch wenn vom Beschwerdeführer nicht moniert, ist zunächst in grundsätzlicher Weise zu prüfen, ob das Vorgehen der Staatsan- waltschaft, namentlich über die Einziehung von beschlagnahmten Vermögenswer- ten im Rahmen einer Sistierung zu entscheiden, zulässig ist. 3.1 Die Beschwerdekammer hat sich in ihrem Beschluss vom 23. April 2018 (BK 18 79 E. 4 ff.) im Rahmen derselben Strafuntersuchung (jedoch eine andere Gesellschaft betreffend) bereits zu dieser Frage geäussert. Sie erwog dazu Folgendes: Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kommt die Kammer zum Schluss, dass es nicht Sinn und Zweck des Generalverweises von Art. 314 Abs. 5 StPO entsprechen kann, eine Einziehung in der Sistierungsverfügung anzuordnen. Bei der Sistierung handelt es sich – anders als bei der Ver- fahrenseinstellung – nicht um einen Endentscheid, welcher gemäss Art. 320 Abs. 4 StPO einem frei- sprechenden Urteil gleichzusetzen ist und insofern als echte Erledigungsart gilt. Die Ausgangslage ist mithin eine ganz andere; während die Verfahrenseinstellung das Strafverfahren definitiv abschliesst und infolgedessen die Einziehung bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend zu erfolgen hat, re- gelt die Sistierung das Verfahren nur zeitlich befristet. Zum Zeitpunkt der Sistierung steht fest, dass das Verfahren früher oder später wieder aufgenommen und mit einem verfahrenserledigenden Ent- scheid abgeschlossen werden wird. Aufgrund dieser bloss provisorischen Natur der Verfügung ist bei der Sistierung grundsätzlich nicht über das Schicksal beschlagnahmter Gegenstände oder Vermö- genswerde zu entscheiden, sondern die Beschlagnahme ist aufrecht zu erhalten (so auch SCHÖDLER, Dritte im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren, Zürich 2012, S. 140). 3.2 Damit erweist sich das von der Staatsanwaltschaft gewählte Vorgehen als rechts- widrig. Bereits deshalb ist Ziff. 2 der Verfügung vom 15. Mai 2014 aufzuheben. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass aus heutiger Perspektive auch die der Ein- ziehung zugrunde liegende Begründung nicht mehr haltbar ist. Die Staatsanwalt- schaft führte in der angefochtenen Verfügung aus, am 25. November 2010 sei ge- 5 genüber der K.________ Kantonalbank eine Sperre des Bankkontos der L.________ AG verfügt worden, wobei es sich um eine Beschlagnahme zu Siche- rungszwecken handle. Ihr unterlägen Gelder, die vermutlich durch strafbare Hand- lungen erworben worden und Vermögenswerte, die nach Art. 70 bis 73 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) einzuziehen seien. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Ver- fügung vom 17. März 2025 ausführlich darlegt, dass der beschlagnahmte Liquidati- onsüberschuss, bestehend aus den Vermögenswerten auf dem Konto bei der K.________ Kantonalbank und dem Guthaben beim Konkursamt K.________, nicht aus deliktischen Handlungen stamme und es bezüglich dieser Gelder bereits an einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Anlasstat fehle. Die Staatsan- waltschaft kommt in dieser Verfügung folgerichtig zum Schluss, dass die Einzie- hung nach Art. 70 StGB von den beschlagnahmten Vermögenswerten der ehema- ligen L.________ AG in Liq. offensichtlich ausser Betracht falle. Damit hat sich die im Mai 2014 geäusserte staatsanwaltschaftliche Vermutung, wonach die ursprüng- lich beschlagnahmten Gelder durch strafbare Handlungen erworben worden seien, nicht bewahrheitet, weshalb es auch aus diesem Grund an einer Voraussetzung für die Einziehung fehlt. 4. 4.1 Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 21. März 2025. Mit dieser hat die Staatsanwaltschaft ihre Verfügung vom 17. März 2025 dahingehend berichtigt, dass sie feststellte, dass die betreffenden beschlag- nahmten Vermögenswerte mit Verfügung vom 15. Mai 2014 bereits rechtskräftig eingezogen worden seien. Zur Begründung führte sie aus, dass die Verfügung vom 17. März 2025 aufgrund eines Sachverhaltsirrtums ihrerseits erfolgt sei. Da über eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache nicht erneut verfügt werden könne, werde die Verfügung vom 17. März 2025 berichtigt bzw. widerrufen. 4.2 Zunächst ist in terminologischer Hinsicht festzuhalten, dass es sich ungeachtet der Bezeichnung der Staatsanwaltschaft bei der Verfügung vom 21. März 2025 nicht um eine «Berichtigung» im Sinne der StPO (Art. 83 StPO) handelt. Der Erläuterung und Berichtigung sind nur Fehler im Ausdruck und nicht solche in der Willensbil- dung zugänglich. Eine Entscheidung, die so gewollt war, wie sie ausgesprochen wurde, die aber auf einer irrtümlichen Sachverhaltsfeststellung oder einem offenba- ren Rechtsirrtum beruht, kann weder berichtigt noch erläutert werden (STOHNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 83 StPO). Hier handelt es sich – wie die Staatsanwaltschaft selbst anmerkt – um einen Sachverhaltsirrtum, der keiner Berichtigung zugänglich ist. Mit der ange- fochtenen Verfügung vom 21. März 2025 hat die Staatsanwaltschaft vielmehr ihre zuvor ergangene Verfügung vom 17. März 2025 in Wiedererwägung gezogen. Ob- wohl die Wiedererwägung keine explizite gesetzliche Grundlage in der StPO hat, kann die Strafbehörde prozessleitende Verfügungen, die noch nicht rechtskräftig sind, von Amtes wegen sowie auf Gesuch hin in Wiedererwägung ziehen. 4.3 Unabhängig von der grundsätzlichen Möglichkeit einer Wiedererwägung, vermag vorliegend die von der Staatsanwaltschaft angefügte Begründung nicht zu über- 6 zeugen. Wie bereits aufgezeigt (vgl. E. 2.4 oben), wurde dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 15. Mai 2014 zum damaligen Zeitpunkt nie eröffnet, womit die Verfügung ihm gegenüber auch nicht rechtskräftig geworden sein kann. Vielmehr wurde ebenso bereits erwogen (vgl. E. 3 oben), dass die Verfügung vom 15. Mai 2014 betreffend die darin vorgenommene Einziehung der beschlagnahmten Ver- mögenswerte unrechtmässig erfolgte und die entsprechende Ziffer dieser Verfü- gung mit vorliegendem Beschluss aufgehoben wird. Nach Wegfall der ursprüngli- chen Einziehung fällt damit konsequenterweise auch die Grundlage für die mit Ver- fügung vom 21. März 2025 vorgenommene Wiedererwägung weg, womit auch letz- tere Verfügung antragsgemäss aufzuheben ist. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers, welcher auf vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 15. Mai 2014 lautet, ist lediglich Ziff. 2 der Verfügung aufzuheben. Die Sistierung der Untersuchung (Ziff. 1 der Verfügung vom 15. Mai 2014) wurde vom Beschwer- deführer nicht thematisiert, diesbezüglich wäre der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht beschwert. Damit sind Ziff. 2 der Verfügung vom 15. Mai 2014 sowie die Verfügung vom 21. März 2025 aufzuheben. Durch die Aufhebung der Verfügung vom 21. März 2025 erlangt die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 17. März 2025 wieder Gültigkeit, wonach die Beschlagnahme aufgehoben wurde und die Vermögenswerte dem Konkursamt K.________ herauszugeben sind. 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer, womit die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, durch den Kanton Bern zu tragen sind (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat als beschwerter Dritter seine Ent- schädigungsforderung ausdrücklich zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 und Art. 433 Abs. 2 StPO). Der Antrag «un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen […]» ist allein nicht ausreichend (WEHREN- BERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 N. 8 zu Art. 434 StPO sowie N. 22 zu Art. 433 StPO). Der Beschwerdeführer hat – auch nach Abschluss des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 4. Juni 2025 – weder eine Kostennote eingereicht noch sich die Einreichung einer solchen vor- behalten. In Anwendung von Art. 434 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO ist ihm keine Entschädigung auszurichten. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung von 21. März 2025 sowie Ziff. 2 der Verfügung vom 15. Mai 2014 werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, trägt der Kanton Bern. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem beschwerten Dritten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt I.________ und Rechtsanwalt Dr. M.________ (per Einschreiben) - J.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt G.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 16. Januar 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rubli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8