Schliesslich handelt es sich entgegen dem Beschwerdeführer bei den beschlagnahmten Vermögenswerten im Wert von CHF 200'000.00 nicht um eine vom Beschwerdeführer geleistete Sicherheitsleistung, welche diesem zurückzugeben ist. Wie bereits erwähnt, wurden die Vermögenswerte beschlagnahmt, da sie nach aktuellen Ermittlungsstand deliktischer Herkunft sind. Die Staatsanwaltschaft bringt zu Recht vor, dass sie im Falle eines Schuldspruchs mutmasslich nicht an den Beschwerdeführer ausgehändigt werden. Im Übrigen vermöchte auch die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung die bestehende Fluchtgefahr nicht hinreichend zu bannen.