Dem Beschwerdeführer verbliebe innerhalb des Meldeintervalls am Wohnsitz genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen. Auch mit einer elektronischen Fussfessel kann die Flucht nur im Nachhinein festgestellt werden (BGE 145 IV 503 E. 3.3, Urteile des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5 und 1B_574/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). Schliesslich handelt es sich entgegen dem Beschwerdeführer bei den beschlagnahmten Vermögenswerten im Wert von CHF 200'000.00 nicht um eine vom Beschwerdeführer geleistete Sicherheitsleistung, welche diesem zurückzugeben ist.