Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 6.2 Der Beschwerdeführer wurde am 18. Juni 2024 festgenommen und am 21. Juni 2024 in Untersuchungshaft versetzt. Mit dem angefochtenen Entscheid verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis am 18. Juni 2025. Mit Blick auf die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. Art.