das von der Schweiz und den O._______ ratifizierte europäische Auslieferungsübereinkommen (EAUe; SR 0.353.1) die Fluchtgefahr nicht zu minimieren. Gemäss Art. 6 EAUe kann von den O._______ die Auslieferung eigener Staatsangehörigen abgelehnt werden. Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, haben die O._______ dem Generalsekretariat am 15. Oktober 1987 diesbezüglich mitgeteilt, dass keine eigenen Staatsangehörigen ausgeliefert werden.