Zudem habe er sie sehr schlecht bezahlt und abschätzig behandelt (vgl. Einvernahme von I.________ vom 20. September 2024, Z. 284 ff.). Dass der Beschwerdeführer in herablassender Art und Weise über Personen spricht, ergibt sich auch aus den sichergestellten Sprachnachrichten (vgl. Extraktionsbericht vom 21. August 2024, S. 2). Insgesamt gelingt es ihm nicht annähernd aufzuzeigen, dass er sich gegenüber seinen ehemaligen Angestellten derart stark verpflichtet fühlt und ihn diese Verantwortung von einer Flucht abhalten würde. 5.5.3 Wenn der Beschwerdeführer in Bezug auf seine wirtschaftliche Existenz in den O.___