Konkret hat er kein soziales Umfeld, keine Arbeit und keine Wohnung mehr. Insgesamt ist nicht ersichtlich, was ihn nach einer allfälligen Freilassung noch in der Schweiz halten würde, zumal ihm eine empfindliche Freiheitsstrafe sowie eine Landesverweisung droht. Darüber hinaus ist den Akten auch nicht zu entnehmen und wird auch nicht vorgebracht, dass er beabsichtigt hätte, sich dauerhaft in der Schweiz niederzulassen. Insgesamt überwiegen – entgegen dem Beschwerdeführer – somit klar die Anknüpfungspunkte zu seinem Heimatland und es kann nicht annähernd von einer engen Verbundenheit mit der Schweiz gesprochen werden.