5.4 Das Zwangsmassnahmengericht fügte dem weiter hinzu, dass sich die obgenannten Umstände seit dem letzten Entscheid nicht zugunsten des Beschwerdeführers verändert hätten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien grösstenteils nur appellatorischer Natur. Bezüglich der beschlagnahmten Geldbeträge und Sachwerte bzw. der angeblich bedrohten «wirtschaftlichen Existenz» des Beschwerdeführers werde auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit deliktische Herkunft wie auch auf seine Vermögenswerte in den O._______ verwiesen.