Das Zwangsmassnahmengericht verweist auch hinsichtlich der Fluchtgefahr zunächst auf seinen Haftverlängerungsentscheid vom 20. Dezember 2024, in dem es Folgendes festhielt: Mit der Staatsanwaltschaft ist nach wie vor von Fluchtgefahr auszugehen. Bereits durch die bisherigen Aussagen des Beschuldigten ist von einer starken Verbindung zu den O.________ auszugehen (vgl. dazu auch EV A.________ vom 18.06.2024 Rz. 32 ff., 40 ff., 49 ff., 67, 126 f.; EV A.________ vom 05.09.2024 Rz. 1008). Dies wird weiter durch Aussagen von Drittpersonen bestätigt.