b und c BetmG [Banden- und Gewerbsmässigkeit]) zu Recht bejaht worden ist und sich im Verlaufe der Untersuchung weiter erhärtet hat. Die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts sind daher nicht zu beanstanden und es kann auf dessen bisherigen Entscheide (KZM 24 1283, KZM 1928, KZM 24 2607) sowie auf die jeweiligen Haftverlängerungsanträge der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Verhältnisse zugunsten des Beschwerdeführers verändert haben sollten, so dass der dringende Tatverdacht entkräftet worden wäre.