4.4 Ergänzend hielt das Zwangsmassnahmengericht fest, dass keine neuen, den Beschuldigten entlastenden Hinweise zu Tage getreten seien und sich der Tatverdacht weiter erhärtet habe. Gestützt auf die ausgewerteten Chats des Beschuldigten mit E.________, den Zusammenstellungen des Umsatzes sowie den hohen Bargeldeinzahlungen auf das Geschäftskonto der G.________ GmbH und auf die Konti von D.________ sei nicht nur in Bezug auf die Bandenmässigkeit, sondern auch hinsichtlich der Gewerbsmässigkeit der Widerhandlungen gegen das BetmG von einem dringenden Tatverdacht auszugehen.