Diesbezüglich erfolgt daher nur eine summarische Prüfung. 4.3 Das Zwangsmassnahmengericht verweist zur Begründung des dringenden Tatverdachts – unter zusätzlichem Verweis auf den Haftanordnungsentscheid vom 21. Juni 2024 (KZM 24 1283) und den Haftverlängerungsentscheid vom 13. September 2024 (KZM 1928) – auf den letzten Haftverlängerungsentscheid vom 20. Dezember 2024 (KZM 24 2607). Diesem lässt sich was folgt entnehmen: Seit dem letzten Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts kann mit der Staatsanwaltschaft von einer weiteren Verdichtung des dringenden Tatverdachts ausgegangen werden.