Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 138 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. April 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 20. März 2025 (KZM 25 598) Erwägungen: 1. Die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) we- gen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121). Am 21. Juni 2024 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmenge- richt (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an. Mit Entscheiden vom 13. September 2024, 20. Dezember 2024 und 20. März 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersu- chungshaft jeweils um weitere drei Monate, letztmals bis am 18. Juni 2025. Hierge- gen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 31. März 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Er beantragte die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. März 2025 und die unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft, allen- falls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen; dies unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 2. April 2025 auf ei- ne Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft schloss mit delegierter Stellungnahme vom 4. April 2025 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerde- führer verzichtete auf die Einreichung abschliessender Bemerkungen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, zusammen mit mehreren weiteren be- schuldigten Personen (D.________, E.________ und F.________) unter dem Deckmantel der von ihm geführten Firma G.________ GmbH sowie der vom Be- schuldigten D.________ geführten H.________ (Firma) seit längerer Zeit Anlagen in L._________ (Ort), M.________ (Ort) und N.________ (Ort) zwecks Produktion von den THC-Grenzwert überschreitendem Hanf, insbesondere von Stecklingen, betrieben zu haben. Den Haftakten lässt sich sachverhaltsmässig entnehmen, dass am 18. Juni 2024 verschiedene Personen, darunter die Beschuldigten, durch die Polizei angehalten und diverse Durchsuchungen durchgeführt wurden. Anlässlich der Durchsuchung der Indooranlage in L._________ konnten rund 1'800 Marihuanapflanzen und rund 20'000 Stecklinge sichergestellt werden. Die Indooranlage wurde durch die G.________ GmbH betrieben, welche dem Beschwerdeführer gehört. In M.________ konnten 1'200 Pflanzen, 202 Kilogramm abgepacktes Marihuana und 105 Kilogramm verpackte Marihuana-Blüten aufgefunden werden. Zudem wurden 2 ein Mietvertrag lautend auf D.________ und ein Lager für diverse Bestandteile von Indooranlagen sichergestellt. In N.________ konnten weitere 802 Pflanzen festge- stellt werden. Die an den Pflanzen und am Marihuana durchgeführten Schnelltests fielen mehrheitlich THC-positiv aus. Diese Resultate wurden durch die anschlies- send im Institut für Rechtsmedizin (IRM) durchgeführten Analysen bestätigt. So wiesen gemäss der forensisch-chemischen Abschlussberichte des (IRM) sämtliche in L._________ sichergestellten und erprobten Pflanzen (bis auf eine einzige) ei- nen THC-Wert über 1% auf. Auch bei den in M.________ sichergestellten Hanf- pflanzen und dem sichergestellten Marihuana konnte ein THC-Wert von über 1% festgestellt werden. Anlässlich ihrer Einvernahmen bezeichneten mehrere Ange- stellte den Beschwerdeführer als Chef der Anlage in L._________. Ebenfalls sag- ten sie aus, dass man ihnen vorgemacht habe, dass es sich um die Produktion von CBD gehandelt habe. Der Beschwerdeführer gab bei der ersten Einvernahme am 18. Juni 2024 und bei der Hafteinvernahme vom 19. Juni 2024 an, dass es sich bei der Indooranlage in L.__________ um eine legale CBD-Produktion handle. Anläss- lich der später durchgeführten Einvernahmen macht er von seinem Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch. 4. 4.1 Untersuchungshaft setzt zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haft- grundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Verge- hens besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). 4.2 Anders als im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht verzichtet der Be- schwerdeführer im Beschwerdeverfahren auf Ausführungen zum dringenden Tat- verdacht. Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die Person, die das Rechtsmittel er- greift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft. Zumal sich der Beschwerdeführer nicht zum dringenden Tatverdacht äussert, kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach, soweit er diesen Teil des vorinstanzlichen Entscheids überprüft haben will. Diesbezüglich erfolgt daher nur eine summarische Prüfung. 4.3 Das Zwangsmassnahmengericht verweist zur Begründung des dringenden Tatver- dachts – unter zusätzlichem Verweis auf den Haftanordnungsentscheid vom 21. Juni 2024 (KZM 24 1283) und den Haftverlängerungsentscheid vom 13. Sep- tember 2024 (KZM 1928) – auf den letzten Haftverlängerungsentscheid vom 20. Dezember 2024 (KZM 24 2607). Diesem lässt sich was folgt entnehmen: Seit dem letzten Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts kann mit der Staatsanwalt- schaft von einer weiteren Verdichtung des dringenden Tatverdachts ausgegangen werden. Diesbe- züglich kann auf die Einvernahmen von I.________ vom 20.09.2024 (vgl. vor allem Rz. 155 ff., 177 ff., 332, 346, 381 ff.) und von J.________ vom 10.12.2024 (vgl. vor allem Rz. 50, 78, 105, 118, 256 ff., 488 ff.) verwiesen werden, die dem Beschuldigten die Hauptrolle für den Betrieb der Indooranlage in L.________ zuweisen, wobei auch sie zumindest Zweifel hatten bzw. haben mussten, dass es sich um legales CBD-Hanf gehandelt hatte. Weiter berechnete die Kantonspolizei Bern im Berichtsrapport vom 11.12.2024 den Gesamtumsatz alleine in der Indooranlage L.________ mit CHF 2'618'415.00. Unter Miteinbezug der Anlagen in M.________ und N.________ (inkl. sichergestelltes Haschisch und 3 Marihuana) – zu welchen der Beschuldigte auch Verbindungen aufweist – ergibt sich laut Berichts- rapport vom 11.12.2024 ein Gesamtumsatz von CHF 4'500'398.90. Selbst unter Berücksichtigung der Einwände der Verteidigung gegen die Berechnungsweise des Umsatzes der Kantonspolizei im Be- richtsrapport vom 11.12.2024 (vgl. Rz. 6 in der Stellungnahme der Verteidigung vom 18.12.2024), wobei eine abschliessende Würdigung dieser Berechnungen dem Sachgericht vorbehalten bleibt, dürfte sich trotzdem noch einen Umsatz ergeben, der die Schwelle der Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (gemäss BGer Umsatz von CHF 100’000.00) bei weitem übersteigt. Inso- fern sind die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung unbehilflich. Damit liegt der dringende Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG immer noch vor. 4.4 Ergänzend hielt das Zwangsmassnahmengericht fest, dass keine neuen, den Be- schuldigten entlastenden Hinweise zu Tage getreten seien und sich der Tatver- dacht weiter erhärtet habe. Gestützt auf die ausgewerteten Chats des Beschuldig- ten mit E.________, den Zusammenstellungen des Umsatzes sowie den hohen Bargeldeinzahlungen auf das Geschäftskonto der G.________ GmbH und auf die Konti von D.________ sei nicht nur in Bezug auf die Bandenmässigkeit, sondern auch hinsichtlich der Gewerbsmässigkeit der Widerhandlungen gegen das BetmG von einem dringenden Tatverdacht auszugehen. Daran vermöchten – die in gros- sen Teilen rein appellatorischen Vorbringen – der Verteidigung nichts zu ändern, wobei in Bezug auf den THC-Gehalt der Pflanzen, die «unrealistische und eindeu- tig» fehlerhafte Umsatz- und Gewinnberechnung sowie die Verbindungen des Be- schuldigten zu den Anlagen in N._______ und M._______F auf die bisherigen Er- wägungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden könne. Auch so- weit die Verteidigung neu vorbringe, die sichergestellten Bargeldbeträge und die Transaktionen auf den Konti liessen nicht auf eine deliktische Aktivität in diesem Ausmass schliessen, könne ihr nicht gefolgt werden. Die von der Staatsanwalt- schaft im Verlängerungsantrag vorgebrachten Zahlen von CHF 12'000.00 (Bargeld sichergestellt am Aufenthaltsort des Beschuldigten), CHF 738'570.00 (Bargeldein- zahlungen auf das Geschäftskonto der G.________ GmbH sowie CHF 280'000.00 (Bargeldeinzahlungen auf die Konti von D.________) liessen vielmehr den Schluss von illegalen Geschäftstätigkeiten zu. 4.5 Die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 Ziff. b und c BetmG [Banden- und Ge- werbsmässigkeit]) zu Recht bejaht worden ist und sich im Verlaufe der Untersu- chung weiter erhärtet hat. Die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts sind daher nicht zu beanstanden und es kann auf dessen bisherigen Entscheide (KZM 24 1283, KZM 1928, KZM 24 2607) sowie auf die jeweiligen Haftverlängerungsan- träge der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Insgesamt ist nicht ersichtlich, in- wiefern sich die Verhältnisse zugunsten des Beschwerdeführers verändert haben sollten, so dass der dringende Tatverdacht entkräftet worden wäre. 4 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c oder 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. 5.2 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1, 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als mög- lich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Gan- zen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schul- den sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (vgl. Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, a.a.O., N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse – insbesondere unzutreffende Anga- ben der beschuldigten Person dazu – dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO mit Hinweisen). 5.3 Das Zwangsmassnahmengericht verweist auch hinsichtlich der Fluchtgefahr zunächst auf seinen Haftverlängerungsentscheid vom 20. Dezember 2024, in dem es Folgendes festhielt: Mit der Staatsanwaltschaft ist nach wie vor von Fluchtgefahr auszugehen. Bereits durch die bisheri- gen Aussagen des Beschuldigten ist von einer starken Verbindung zu den O.________ auszugehen (vgl. dazu auch EV A.________ vom 18.06.2024 Rz. 32 ff., 40 ff., 49 ff., 67, 126 f.; EV A.________ vom 05.09.2024 Rz. 1008). Dies wird weiter durch Aussagen von Drittpersonen bestätigt. In Vergan- genheit kommunizierte er bzw. organisierte er seine Angelegenheiten gemäss Aussagen von I.________ vom 20.09.2024 jeweils von den O.________ aus (Rz. 274). Auch gemäss Aussagen von J.________ vom 10.12.2024 war der Beschuldigte mehrfach in den «Ferien» (vgl. Rz. 118, 213, 317, 385). Zudem scheint der Beschuldigte in den O.________ über grössere Vermögenswerte zu verfü- gen (Eigentumswohnung mit «Wertsteigerung», Geschäftsliegenschaft als «Wertanlage»; Eingabe Verteidigung vom 17.10.2024 S. 2). Dem Beschuldigten droht im Falle einer Verurteilung nach wie vor eine empfindliche Freiheitsstrafe. Zudem hat er im Falle einer Verurteilung mit einer obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB zu rechnen. Es gilt als gerichtsnotorisch, dass, wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen hat, regelmässig kaum mehr einen Anlass sieht, 5 sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn sie eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will (siehe statt vieler BGer 1B_353/2013 vom 04.11.2013 E. 4.2). Es besteht nach dem Gesagten die Gefahr, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren und schliesslich der zu erwartenden Sanktion durch Flucht aus der Schweiz oder durch Untertauchen entzieht, zumal er (wohl) keine Auslieferung aus den O.________ zu befürchten hat, wie auch den Ausführungen der amtlichen Verteidigung in der Stellungnahme vom 18.12.2024 zu entnehmen ist, wenn geltend gemacht wird, dass die holländi- schen Behörden eigene Staatsangehörige zur Strafverfolgung nur ausliefern, wenn der antragsstel- lende Staat eine Garantie abgibt, dass die beschuldigte Person zum Strafvollzug an die O._______ retourniert würde (vgl. Rz. 13 der Stellungnahme vom 18.12.2024). Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist nach wie vor gegeben. 5.4 Das Zwangsmassnahmengericht fügte dem weiter hinzu, dass sich die obgenann- ten Umstände seit dem letzten Entscheid nicht zugunsten des Beschwerdeführers verändert hätten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien grösstenteils nur appellatorischer Natur. Bezüglich der beschlagnahmten Geldbeträge und Sachwer- te bzw. der angeblich bedrohten «wirtschaftlichen Existenz» des Beschwerdefüh- rers werde auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit deliktische Herkunft wie auch auf seine Vermögenswerte in den O._______ verwiesen. Es bestehe nach wie vor eine Vielzahl an ausländischen Verknüpfungspunkten, während seine Verbundenheit mit der Schweiz weitaus weniger ausgeprägt erscheine. Nach wie vor sei von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen. 5.5 Die Beschwerdekammer geht mit dem Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft einig, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlas- sung durch Flucht dem Verfahren und der ihm drohenden Sanktion entziehen könnte. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. 5.5.1 Zunächst ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer niederländischer Staats- bürger ist und in den O.________ aufgewachsen ist, wo er bis heute mit seiner Le- benspartnerin in seiner Eigentumswohnung lebt. Zudem besitzt er dort weitere Ge- schäftsräumlichkeiten. Im Jahr 2021 ist er aufgrund seiner geschäftlichen Tätigkei- ten in die Schweiz eingereist und hat sich seither regelmässig in den O._______ aufgehalten. So kehrte er eigenen Aussagen zufolge jeweils nach vier Wochen wieder in seine Heimat zurück (vgl. Hafteinvernahme des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2024, Z. 315 f.). Dass sich der Beschwerdeführer immer wieder in den O._______ aufgehalten und auch von dort aus die Geschäfte geführt bzw. organi- siert hat, bestätigte auch I.________ (vgl. Einvernahme I.________ vom 20. Sep- tember 2024, Z. 250 und 273 f.). Der Beschwerdeführer hat – abgesehen von sei- nen (ehemaligen) Angestellten – keinerlei Beziehungen zur Schweiz. Konkret hat er kein soziales Umfeld, keine Arbeit und keine Wohnung mehr. Insgesamt ist nicht ersichtlich, was ihn nach einer allfälligen Freilassung noch in der Schweiz halten würde, zumal ihm eine empfindliche Freiheitsstrafe sowie eine Landesverweisung droht. Darüber hinaus ist den Akten auch nicht zu entnehmen und wird auch nicht vorgebracht, dass er beabsichtigt hätte, sich dauerhaft in der Schweiz niederzulas- sen. Insgesamt überwiegen – entgegen dem Beschwerdeführer – somit klar die Anknüpfungspunkte zu seinem Heimatland und es kann nicht annähernd von einer engen Verbundenheit mit der Schweiz gesprochen werden. 6 5.5.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er aufgrund seiner Verantwor- tung gegenüber seinen Mitarbeitenden die Schweiz nicht verlassen würde, über- zeugt dies nicht. Er zeigt in keiner Weise auf, inwiefern eine derart enge Verbun- denheit zu seinen Angestellten bestehen soll. Weder aus seinen Ausführungen noch aus den Einvernahmen der ehemaligen Mitarbeitenden geht hervor, dass er mit ihnen eine über das Angestelltenverhältnis hinausgehende enge oder freund- schaftliche Beziehung gepflegt hätte, welche in ihm ein solch starkes Verantwor- tungsgefühl auszulösen vermöchte. Vielmehr gab I.________ sogar an, dass der Beschwerdeführer von allen, die für ihn gearbeitet hätten, abschätzig gesprochen habe. Zudem habe er sie sehr schlecht bezahlt und abschätzig behandelt (vgl. Ein- vernahme von I.________ vom 20. September 2024, Z. 284 ff.). Dass der Be- schwerdeführer in herablassender Art und Weise über Personen spricht, ergibt sich auch aus den sichergestellten Sprachnachrichten (vgl. Extraktionsbericht vom 21. August 2024, S. 2). Insgesamt gelingt es ihm nicht annähernd aufzuzeigen, dass er sich gegenüber seinen ehemaligen Angestellten derart stark verpflichtet fühlt und ihn diese Verantwortung von einer Flucht abhalten würde. 5.5.3 Wenn der Beschwerdeführer in Bezug auf seine wirtschaftliche Existenz in den O._______ vorbringt, dass seine Eigentumswohnung überschuldet und die Ge- schäftsliegenschaft bloss halbfertig gebaut sowie nur teilweise bezahlt ist, handelt es sich um unbelegte Parteibehauptungen. Abgesehen von den vorhandenen Ver- mögenswerten in den O._______ lebt er mit seiner Lebenspartnerin zusammen, welche ihm möglicherweise ebenfalls finanzielle Unterstützung bieten könnte. Kommt hinzu, dass er nach eigenen Angaben seine Geschäfte ausschliesslich über Bargeld abgewickelt haben will und bei ihm in der Wohnung grössere Summen an Bargeld aufgefunden worden sind. Mithin erscheint es zumindest nicht ausge- schlossen, dass er auch (in seiner Wohnung) in den O._______ über weitere hohe Summen an Bargeld verfügt und ihn die Beschlagnahme seiner Vermögenswerte nicht per se von einer Flucht abhalten könnte. Im Übrigen ist nicht von entschei- dender Bedeutung, dass der Beschwerdeführer nicht auf seine beschlagnahmten Vermögenswerte verzichten will, zumal diese gemäss aktuellen Erkenntnissen mit grosser Wahrscheinlichkeit deliktischer Herkunft sind und folglich nicht wieder an den Beschwerdeführer herausgegeben werden. 5.5.4 Schliesslich vermag auch das von der Schweiz und den O._______ ratifizierte eu- ropäische Auslieferungsübereinkommen (EAUe; SR 0.353.1) die Fluchtgefahr nicht zu minimieren. Gemäss Art. 6 EAUe kann von den O._______ die Auslieferung ei- gener Staatsangehörigen abgelehnt werden. Wie der Beschwerdeführer selbst vor- bringt, haben die O._______ dem Generalsekretariat am 15. Oktober 1987 diesbe- züglich mitgeteilt, dass keine eigenen Staatsangehörigen ausgeliefert werden. Ab- gesehen davon, dass somit fraglich ist, ob O._______ einem Ersuchen auf Auslie- ferung eines Staatsangehörigen stattgeben würden, stünde selbst die Möglichkeit einer Auslieferung einer Flucht nicht entgegen (BGE 123 I 31 E. 3d; BGE 145 IV 503 E.2.2). 5.6 Zusammengefasst kann der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor bejaht werden. Es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung dem Strafverfahren und der zu 7 erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland entziehen würde. Die Fluchtgefahr muss als erheblich eingestuft werden. Ob auch der besondere Haftgrund der Kollu- sionsgefahr vorliegt, welchen die Vorinstanz – lediglich mit Verweis auf den Haft- verlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 14. März 2025 – bejaht hat, kann angesichts der offensichtlich vorliegenden Fluchtgefahr offenbleiben. 6. 6.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Kon- vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, in- nerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Straf- verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehen- den Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Ver- hältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straf- taten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) kon- kret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 6.2 Der Beschwerdeführer wurde am 18. Juni 2024 festgenommen und am 21. Juni 2024 in Untersuchungshaft versetzt. Mit dem angefochtenen Entscheid verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis am 18. Juni 2025. Mit Blick auf die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe der qualifizierten Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. Art. 19 Ziff. 2 BetmG [Banden- und Gewerbsmässigkeit], Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) und angesichts der Höhe des berechneten Umsatzes bzw. Gewinns droht dem Beschwerdeführer gemäss Staatsanwaltschaft und für die Beschwerdekammer nachvollziehbar eine mehrjährige unbedingte Freiheitstrafe. Mithin liegt mit der Verlängerung der Unter- suchungshaft um weitere drei Monate noch keine Überhaft vor und diese erscheint auch angesichts der geplanten Ermittlungshandlungen (Rapporterstellung, Durch- führung der Schlusseinvernahmen, Anklageerhebung) als verhältnismässig. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass die beiden Mitbeschuldigten aus der Haft entlassen worden sind, nichts an der Verhältnismässigkeit zu ändern. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu Recht festhält, lässt sich die Situation der beiden Mitbeschuldigten nicht mit derjenigen des Beschwerdeführers verglei- chen. 6.3 Wie das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft, vermag auch die Beschwerdekammer keine milderen Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO zu erkennen, welche die Fluchtgefahr hinreichend zu bannen vermögen. Zunächst ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht bereits mehrfach und in jüngerer Zeit in seinem Urteil 7B_112/2024 vom 13. Mai 2024 ausgeführt hat, dass sich Ersatz- massnahmen bei ausgeprägter Fluchtgefahr regelmässig als nicht ausreichend er- 8 weisen (siehe ferner BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.). Von dem muss hier ebenfalls aus- gegangen werden, zumal die Fluchtgefahr nicht mehr als niederschwellig bezeich- net werden kann. Insbesondere die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Mel- depflicht kann eine Flucht ins Ausland offensichtlich nicht verhindern. Sie ermög- licht einzig die Feststellung einer bereits erfolgten Flucht. Dem Beschwerdeführer verbliebe innerhalb des Meldeintervalls am Wohnsitz genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen. Auch mit einer elektronischen Fussfessel kann die Flucht nur im Nachhinein festgestellt werden (BGE 145 IV 503 E. 3.3, Urteile des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5 und 1B_574/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). Schliesslich handelt es sich entgegen dem Beschwerde- führer bei den beschlagnahmten Vermögenswerten im Wert von CHF 200'000.00 nicht um eine vom Beschwerdeführer geleistete Sicherheitsleistung, welche diesem zurückzugeben ist. Wie bereits erwähnt, wurden die Vermögenswerte beschlag- nahmt, da sie nach aktuellen Ermittlungsstand deliktischer Herkunft sind. Die Staatsanwaltschaft bringt zu Recht vor, dass sie im Falle eines Schuldspruchs mutmasslich nicht an den Beschwerdeführer ausgehändigt werden. Im Übrigen vermöchte auch die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung die bestehende Flucht- gefahr nicht hinreichend zu bannen. 6.4 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich insgesamt als verhältnis- mässig. 7. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmen- gericht die Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten verlängert hat. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 1’500.00. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerde- verfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident K.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 10. April 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10