Die Bedeutung der Streitsache ist unterdurchschnittlich, Schwierigkeit und Aufwand sind als weit unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Das Honorar von Rechtsanwältin B.________ ist daher auf CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Vorliegend rechtfertigt es sich, dass der Kanton Bern die Entschädigung des Beschuldigten 1 trägt (Art. 423 Abs. 1 StPO). 6 6.4 Dem Beschuldigten 2 ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.