BSG 168.811]). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 6.3 Am 18. Juni 2025 reichte Rechtsanwältin B.________ für den Beschuldigten 1 eine Kostennote über gesamthaft CHF 1'067.75 (2.74 Stunden à CHF 350.00, zzgl. 3% Spesenpauschale und 8.1% MWST) ein. Die Bedeutung der Streitsache ist unterdurchschnittlich, Schwierigkeit und Aufwand sind als weit unterdurchschnittlich zu bezeichnen.