Die Zusprechung einer Parteientschädigung richtet sich im Ausstandsverfahren nach den Regeln von Art. 416 ff. StPO (Urteil des Bundesgerichts 1B_227/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.2). Dies gilt kraft der Verweisung von Art. 29 Abs. 3 VStrR auch für das verwaltungsstrafrechtliche Ausstandsverfahren. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen, der im vorliegenden Fall von CHF 500.00 bis CHF 5'000.00 reicht (Art. 17 Abs. 1 Bst. g der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]).