74 VStrR). Dies führt dazu, dass die beteiligte Verwaltung gemäss VStrR mindestens im Kostenpunkt als Strafbehörde im Sinne der StPO gelten muss. Entsprechend können ihr in der vorliegenden Konstellation keine Kosten auferlegt werden. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00 (vgl. dazu Art. 5, 14 und 28 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12] analog), trägt demnach der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Forderung der Erstattung dieser Kosten des Kantons Bern vom Bund (Art. 98 Abs. 1 VStrR). 6.2 Die Zusprechung einer Parteientschädigung richtet sich im Ausstandsverfahren nach den Regeln von Art.