Diese entspricht dem Vorverfahren gemäss StPO. Zwar überweist in der verwaltungsstrafrechtlichen Konzeption die beteiligte Verwaltung die Akten nicht direkt dem Gericht, sondern der Staatsanwaltschaft zuhanden des Gerichts (Art. 73 Abs. 1 VStrR). Die Staatsanwaltschaft ist dennoch nicht als alleinige Anklägerin zu betrachten; sie wird in der Lehre als selbstständige Mitanklägerin neben der beteiligten Verwaltung bezeichnet (HEIMGARTNER/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 1. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 74 VStrR).