SCHMID verweisen auf Art. 423 StPO und führen dazu aus, dass die Kostentragungspflicht nur private Verfahrensbeteiligte trifft, keine Strafbehörden; der verfahrensführende Kanton belastet die Kosten seiner Staatskasse (JO- SITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 1777 und 1797). Im Geltungsbereich des VStrR führt die beteiligte Verwaltung die Untersuchung (Art. 20 Abs. 1 VStrR). Diese entspricht dem Vorverfahren gemäss StPO.