5 StPO). Es kommt mithin das Unterliegerprinzip von Art. 428 Abs. 1 StPO zur Anwendung (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 59 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde i.S.v. Art. 104 Abs. 2 StPO, trägt der verfahrensführende Kanton bzw. der Bund die Kosten, also nicht die betreffende Behörde (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 428 StPO). JOSITSCH/SCHMID verweisen auf Art.