In der dazugehörigen Begründung führt die Gesuchsgegnerin 1 jedoch aus, dass zu klären sei, ob es sich beim Untersuchungsleiter um eine verwaltungsinterne oder -externe Person handle. Einer genaueren Lektüre der Verfügung hält der Vorwurf der fehlenden Unvoreingenommenheit jedenfalls nicht stand. Das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin 1 ist abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen ist das Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner 2. Die Gesuchstellerin stützt sich hier einzig auf die Beteiligung am I.________-Verfahren. Weiteres wird nicht vorgebracht. Das Gesuch kann entsprechend den obigen Ausführungen abgewiesen werden.