Dies ist denn auch nicht ersichtlich. Wie die Gesuchsgegnerin 1 im vorliegenden Verfahren sowie bereits in der fraglichen Verfügung darlegt, hatte sie hinreichende Gründe dafür, eine Delegation in Betracht zu ziehen. Aus der monierten Formulierung kann nicht auf eine fehlende Unvoreingenommenheit geschlossen werden. Zwar wird im ersten Satz von Ziff. 4 der Verfügung die Zulässigkeit der Delegation angesprochen. In der dazugehörigen Begründung führt die Gesuchsgegnerin 1 jedoch aus, dass zu klären sei, ob es sich beim Untersuchungsleiter um eine verwaltungsinterne oder -externe Person handle.